Beitrag - Satzung - Aufnahmeantrag

(Bitte alles sorgfältig lesen und dann erst den Aufnahmeantrag ausfüllen!)


Übrigens stehen wir auch für Fusionen mit anderen Angel(sport)vereinen bereit.

Sollten sich andere Vereine dafür interessieren, mit uns einen gemeinsamen Weg zu gehen, sind wir für Gespräche offen und freuen uns auf eure Anfragen!


Beitrag

Was man wissen muss!

Beitrags- und Gebührenordnung 

AV Forst Friedrichshagen e.V.

Die Beitragsordnung des AV Forst Friedrichshagen e.V. (gemäß § 7 der Vereinssatzung).

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft.

3. Monatsbeiträge: 
Beitragsklasse    Mitgliedsform                                      Beitragshöhe 

     
       01                   Jugendliche unter 18 Jahren                 EUR 10,- 

       02                   Erwachsene über 18 Jahre                   EUR 30,- 

       03                   Ehrenmitglieder                                          frei 

       04                   Fördernde Mitglieder                              EUR 30,- 


Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder beträgt 100,-€. 
Bei Vereinsfusionen, Jugendlichen unter 18 Jahren oder nach Vorstandsbeschluss, kann die Aufnahmegebühr entfallen.

Gebühren:
Bootsliegeplatz (offenes Boot)        EUR 150,- 

Bootsliegeplatz (Kajütboot)             EUR 200,- 

 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich mindestens 5 Arbeitsstunden nachzuweisen. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit 25€ durch das Mitglied abgegolten.

4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

5. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt monatlich durch Überweisung auf das Beitragskonto des Vereins.
Beitragskonto:         *** 

Bank:                        *** 

IBAN:                        *** 

Zahlungsgrund     Mitgliedsbeitrag/Monat/Jahr/Vor- & Nachname  

Zahlungsgrund     Bootsliegeplatz/Jahr/Vor- & Nachname 

Zahlungsgrund     Arbeitseinsatz/Stunden/Jahr/Vor- & Nachname  

 

6. Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 5 der Satzung möglich.

7. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

Berlin, 12.10.2024

 Satzung 

„Angelverein — Forst Friedrichshagen e.V.“

Satzung (Anlage zur Mitgliederversammlung vom 11. August 2023)
- Änderungen § 12 -

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der am 16.12.1991 als Rechtsnachfolger der DAV Betriebsgruppe Forstwirtschaftsbetrieb Berlin gegründete Verein führt den Namen „Angelverein - Forst Friedrichshagen e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Seit Eintragung lautet der Name des Vereins „Angelverein - Forst Friedrichshagen e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck


Der Verein ist angeschlossener Verein des Deutschen Anglerverbandes - Landesverband Berlin e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“ und zwar durch:

a) Die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines besonderen
Artenschutzprogramms;

b) die Erhaltung und Pflege der Natur und Umwelt sowie die Gesunderhaltung der
Gewässer;

c) die Förderung des sportlichen Fischens mit der Angel vom Boot und vom Ufer;

d) die Pflege der Leibesübungen durch die Förderung des Castingsports;

e) die Jugend für das Fischen zu gewinnen, zu waidgerechten Sportfischern heranzubilden und sie in den gesetzlichen Bestimmungen zu unterweisen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3: Mitgliederschaft


Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die als Freunde Beziehungen zum Verein pflegen und denselben unterstützen. Fördernde Mitglieder haben Stimmrecht, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag ordentlicher Mitglieder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung verliehen werden, an Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins oder um die Förderung der Sportfischerei besonders verdient gemacht haben. Für die Ernennung sind 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.

Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind sie erst ab Volljährigkeit.

§ 4: Aufnahme


Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein wird durch die Annahme eines schriftlichen
Aufnahmeantrages, unter der Anerkennung der Vereinssatzung, durch den Vorstand eingeleitet.

Über die endgültige Aufnahme stimmt die Mitgliederversammlung ab. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

Die fördernde Mitgliedschaft im Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe wird in der
Jahreshauptversammlung festgelegt und ist in der Gebührenordnung einzusehen.

Die Probezeit beträgt 12 Monate.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 1. eines Kalendervierteljahres zu erklären.

Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden, wenn das Mitglied:

a) der Satzung, den Bestrebungen oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt;

b) eine Handlung begeht, die den Verein zu schädigen geeignet ist;

c) sich eines unehrenhaften oder der Allgemeinheit schädigendes Verhalten schuldig
macht;

d) unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zeigt;

e) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahr trotz
zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt

Antragsberechtigt für einen Ausschluss ist jedes Mitglied des Vereins, dessen berechtigte Interessen oder satzungsmäßige Rechte durch ein Mitglied verletzt sind.

Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand des Vereins durchgeführt. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Vorstand des Vereins kann vor Einleitung eines Ausschlussverfahrens zum Zwecke der Bewährung dem Mitglied einen schriftlichen Verweis (mit oder ohne Auflage) erteilt werden.

Wird dem Ausschließungsantrag entsprochen, muss dieser Beschluss von der
Mitgliederversammlung mit 75% der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Austritts oder des Ausschlusses zu erfüllen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft geht jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins verloren.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange sowie in allen die Sportfischerei betreffenden Fragen. Sie genießen die Vorteile, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung ergeben.

Auf der Grundlage bestehender Hafen- und Geländeordnung und Nutzungsverträge haben die Mitglieder das Recht, Vereinseinrichtungen und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Sportausübung stehen, zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen;
b) sich satzungsgemäß zu verhalten und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
c) die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7: Beiträge


Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
(siehe hierzu auch die Beitragsordnung)

§ 8: Organe des Vereins


Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9: Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

Der Vorstand und die Vertreter werden von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation, sofern nicht von einem anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung gewünscht wird.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bist zu einer Neuwahl im Amt.

Der Vorstand teilt sich das arbeitsteilig die strategische Entwicklung des Vereins,
Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen als Aufgabenbereiche.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder dessen Vertreter vor dem Ablauf einer Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit an der Ausübung seines Amts gehindert, so kann der Vorstand für die Restwahlzeit einen Ersatzmann vorschlagen, der der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandmitglieder vertreten.

§ 10: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Bildung, der Einsatz bestimmter Fachgruppen, zur Lösung spezieller Aufgaben durch den Vorstand ist möglich.

Die Leiter dieser Fachgruppen sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der
Tagesordnung

b) Durchführung und Leitung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

d) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes / Finanzplanes Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes;

e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern;

§ 11: Vorstandssitzungen


Der Vorstand sollte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sitzungen durchzuführen. An den Sitzungen können eingeladene Vereinsmitglieder beratend teilnehmen. Beschlussfassungen sollen grundsätzlich einstimmig erfolgen.

§ 12: Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. 
Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Genehmigung des Haushaltsplanes;
f) Satzungsänderungen;
g) Beschlussfassung über Anträge

Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich im Oktober oder April statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich und per E-Mail und/oder per WhatsApp.

  

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand vorliegen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand jederzeit mit Frist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail und per WhatsApp einberufen.

Jede Hauptversammlung hat das Recht , Satzungsänderungen zu beschließen.

Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich und/oder per E-Mail und/oder per WhatsApp. 


Der Vorstand ist ermächtigt, einen Rahmenterminplan für Termine für das Kalenderjahr zu erarbeiten.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter.
Für alle Versammlungen gilt die Satzung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Es ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Versammlungen sind nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Jeder Förderer des Vereins hat das Recht, als Gast der Versammlung beizuwohnen. Das Wort kann einem Gast erteilt werden, wenn die einfache Mehrheit der Versammlung zustimmt.

§ 13: Wählbarkeit


Wählbar ist jedes unbescholtene Mitglied des Vereins, das volljährig ist und auf der
Vollversammlung anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

§ 14: Kassenprüfer


Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung 1-2 ordentliche Mitglieder als Kassenprüfer gewählt. Die Wahlperiode dauert 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Sie prüfen jährlich mindestens einmal, gegebenenfalls auch unvermutet und erstatten den schriftlichen Prüfungsbericht, der dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 15: Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Liquidatoren sind mindestens 2 Vorstandsmitglieder, welche zu benennen sind. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Bezirksverbandes "Angelfreunde Treptow-Köpenick" e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16: Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

a) Name, Vorname
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) E-Mail Adresse
e) Telefonnummern

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.


Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw. ) an den Verband weitergeben.

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 17: Ermächtigung


Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Satzungen vorzunehmen.

§ 18: Schlusswort


Diese Satzung ist beschlossen auf der Hauptversammlung am 11.08.2023, sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 23.10.2020.

Der Vorstand:

Holger Habermann                    Frank Müller                 Dirk Kleinert

Aufnahmeantrag


Mitgliedsantrag Angelverein Forst Friedrichshagen e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich

Name: ________________________________ Vorname: ______________________
Anschrift: ________________________________________________________________
Telefon(Festnetz): ______________________________
Telefon(Handy): ________________________________
Geburtsdatum: ________________________________
E-Mail: _______________________________________
meine Aufnahme in den Angelverein Forst Friedrichshagen e.V. zum ________________.
Ich beantrage die Aufnahme als:
☐ aktives Mitglied
☐ Fördermitglied

Die Mitgliedschaft ist gemäß Satzung § 4 im ersten Jahr unter Bewährung.
Bootsliegeplätze werden für aktive Mitglieder bevorzugt vergeben und ggf. unter diesem Aspekt von Fördermitgliedern entzogen.

Ich bin mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung folgender personenbezogener Daten durch den Verein zur Mitgliederverwaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einverstanden.
Mir ist bekannt, dass dem Aufnahmeantrag ohne dieses Einverständnis nicht stattgegeben werden kann.

Mit der Absendung des Antrags akzeptiere ich die Satzung 
des Angelverein Forst Friedrichshagen.


Ort, Datum:                                            Unterschrift:

Entweder diesen Antrag ausdrucken und uns zusenden, oder auf der Hauptseite die Abfrage benutzen.